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Bedeutung von nolle prosequi

nicht weiterverfolgen; Einstellung des Verfahrens

Herkunft und Geschichte von nolle prosequi

nolle prosequi

Im Rechtssystem bezeichnet der Begriff eine formelle Mitteilung an einen Kläger, dass der Staatsanwalt eine Klage nicht weiterverfolgen wird. Aus dem Lateinischen übersetzt bedeutet es wörtlich „unwillig sein, weiterzumachen“. Das abgeleitete Verb nolle-pross – „eine Anklage (oder Ähnliches) durch nolle prosequi aufgeben“ – ist seit 1880 belegt. Das lateinische nolle bedeutet „unwillig sein“ und setzt sich zusammen aus ne („nicht“) und velle („wollen“).

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AI-generierte Übersetzung. Für den Originaltext, klicken Sie hier: Etymology, origin and meaning of nolle prosequi

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