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Bedeutung von aubaine

Erbschaftsrecht für Ausländer; Anspruch auf das Eigentum eines verstorbenen Ausländers; Recht des Staates auf das Vermögen eines nicht naturalisierten Fremden

Herkunft und Geschichte von aubaine

aubaine(n.)

„Das Recht der französischen Könige, das Eigentum eines nicht-naturalisierten Ausländers zu beanspruchen, der in ihrem Herrschaftsgebiet stirbt“, 1727, aus dem Französischen (droit d'aubaine), abgeleitet von aubain „Fremder, nicht-naturalisierten Ausländer“ (12. Jahrhundert), dessen Ursprung unklar ist; möglicherweise aus dem Mittellateinischen Albanus, aber die Bedeutung ist ungewiss. Klein schlägt vor, dass es aus dem Fränkischen *alibanus stammen könnte, was wörtlich „zu einem anderen Bann gehörend“ bedeutet. Abgeschafft 1819.

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AI-generierte Übersetzung. Für den Originaltext, klicken Sie hier: Etymology, origin and meaning of aubaine

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