Im frühen 15. Jahrhundert bedeutete es „vorbereitet oder hergestellt im eigenen Haus“. Der Begriff stammt aus dem Altfranzösischen domestique (14. Jahrhundert) und direkt aus dem Lateinischen domesticus, was so viel wie „zum Haushalt gehörend“ bedeutet. Dieses wiederum leitet sich von domus ab, was „Haus“ bedeutet, und stammt aus der indogermanischen Wurzel *dom-o-, die ebenfalls „Haus“ bedeutet, und ist verwandt mit *dem-, was „Haus, Haushalt“ bedeutet.
Ab den 1610er Jahren wurde es verwendet, um „die Angelegenheiten des Haushalts oder des Eigenheims“ zu beschreiben. Ab den 1650er Jahren bezeichnete es „an das Zuhause gebunden, dem Familienleben gewidmet“. Die Bedeutung „ein Volk betreffend, als Familie betrachtet, innerstaatlich“ entwickelte sich in den 1540er Jahren. Bei Tieren bedeutete es „zahm, unter der Obhut von Menschen lebend“ und wurde ebenfalls in den 1610er Jahren verwendet. Verwandt ist das Wort Domestically.
Das Substantiv, das „Hausangestellter“ bedeutet, tauchte in den 1530er Jahren auf (eine Bedeutung, die auch im Altfranzösischen domestique zu finden ist). Die vollständige Formulierung servaunt domestical ist seit Mitte des 15. Jahrhunderts im Englischen belegt. Domestics, ursprünglich „Artikel aus heimischer Produktion“, ist seit den 1620er Jahren belegt. Im 19. Jahrhundert wurde es in den USA besonders für „hausgemachte Baumwollstoffe“ verwendet. Der Ausdruck Domestic violence ist seit dem 19. Jahrhundert belegt und bedeutete zunächst „Revolution und Aufstand“, wurde aber 1977 für „Misshandlung von Ehepartnern, Gewalt im Haushalt“ verwendet.
The United States shall guarantee to every State in this Union a Republican form of government, and shall protect each of them against invasion; and on application of the Legislature, or of the executive (when the Legislature cannot be convened) against domestic violence. [Article IV, Section 4, U.S. Constitution, 1787]
Die Vereinigten Staaten werden jedem Bundesstaat in dieser Union eine republikanische Regierungsform garantieren und jeden von ihnen vor Übergriffen schützen; und auf Antrag der Legislative oder des Exekutivorgans (wenn die Legislative nicht einberufen werden kann) auch vor häuslicher Gewalt. [Artikel IV, Abschnitt 4, Verfassung der Vereinigten Staaten, 1787]